Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) der akf servicelease GmbH

1. Vertragsgegenstand

1.1
Bei Abschluss des Mietvertrages wird dem Mieter gegen Zah-lung eines monatlichen Entgelts für die Vertragszeit ein Fahr-zeug zur Nutzung überlassen.


1.2
Sofern nicht anderweitig vereinbart, besteht kein Anspruchdes Mieters auf Überlassung eines bestimmten Fahrzeugesoder eines bestimmten Fabrikates. Das Fahrzeug bestimmtsich nach der Fahrzeugklasse, in der der Vermieter frei wählenkann, welches Fahrzeug er dem Mieter überlässt. Die Konkreti-sierung auf ein bestimmtes Fahrzeug erfolgt erst mit Übersen-dung eines Mietvertrages an den Mieter.
Angaben in Katalogen und sonstigen Materialien über das Fahrzeug, beispielsweise hinsichtlich Lieferumfang, Aussehen,Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Emis­sionswerte, Betriebskosten, Geschwindigkeit, und Ladefähig-keit sind lediglich ungefähre Angaben. Sie sind in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften vereinbart. Dies gilt gleicher-maßen für die Kompatibilität etwaiger vorhandener Bluetooth-Schnittstellen oder Freisprecheinrichtungen mit von dem Mie-ter eingesetzten Geräten.


1.3
Topangebote und Business-Abo beziehen sich immer auf einbestimmtes Fahrzeug (Fabrikat, Typ), wobei der Mieter im Falledes Business Abo ein neues Fahrzeug konfigurieren kann. DieKonfigurationsmöglichkeiten richten sich nach den Vorgabendes Herstellers.


1.4
Ergeben sich nach Vertragsschluss Hersteller- bzw. Liefe-rantenbedingte Änderungen der Anschaffungskosten desMietobjekts, ist der Vermieter berechtigt, eine diese Änderungwiederspiegelnde Anpassung des Vertrages vorzunehmen.Konstruktions- oder Formänderungen des Mietobjekts, Ab-weichungen im Farbton bleiben während der Lieferzeit demVermieter vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblichgeändert wird und die Änderungen für den Mieter zumutbarsind. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen des Miet-gegenstandes oder der Modalitäten vereinbart, verlängern sichetwaige Lieferfristen.
Die Voraussetzungen der Fahrzeuge, die eine Förderung nach dem Umweltbonus erfüllen (rein elektrische und Plug-in-hy-brid­Fahrzeuge), können jederzeit angepasst oder in Gänze aufgehoben werden. Dies liegt nicht im Verantwortungsbe-reich des Vermieters und begründet in diesen Fällen keinen Anspruch hierauf.


1.5
Campingmobile

Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohn-mobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleis-tungen (Reise), insbesondere eine Pauschalreise, schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die Regelungen des § 651a BGB– finden keinerlei Anwendung.
Der Mieter plant und führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug ausschließlich eigenverantwortlich ein.

2. Laufzeit des Mietvertrages

Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietzeit30 Tage pro Vertrag und Mietobjekt. Nach Ablauf der Min-destmietzeit erfolgt eine taggenaue Abrechnung des Miet-vertrages. Eine Rückgabe des Mietobjektes nach Ablauf der Mindestmietzeit ist jederzeit möglich, grundsätzlich jedoch mit einer Ankündigungsfrist von zehn Werktagen.

3. Mietbeginn/Übergabe

3.1
Die Mietzeit beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt,auch wenn die Übergabe des Mietobjektes aus Gründen, dieder Vermieter nicht zu vertreten hat, erst später erfolgt. DerÜbergabe­sowie Rückgabetag gilt als voller Miettag.

3.2
Die Übergabe des Mietobjekts im Falle des Business-Abos be-stimmt sich grundsätzlich nach dem vom Hersteller genanntenvoraussichtlichen Liefertermin. Bestimmt der Hersteller denLiefertermin auf einen Zeitpunkt nach dem vertraglich verein-barten Beginn der Mietzeit oder ergeben sich Lieferverzöge-rungen, kann dem Mieter ein adäquates Ersatzfahrzeug bis zurÜbergabe des Mietobjekts zur Verfügung gestellt werden. Fürdessen Nutzung gelten die vertraglichen Vereinbarungen unddiese AVB entsprechend.

4. Protokollierung

Die Parteien erstellen bei der Übergabe und bei der Rückgabe des Mietobjektes jeweils ein Protokoll, in dem der Zustanddes Mietobjektes dokumentiert wird. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter oder seines Beauftragten bei Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schaden-freien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tank- und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und aufdas Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile,Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Über-nahme gegenüber dem Vermieter oder seines Beauftragten anzuzeigen und werden durch den Vermieter oder seines Be-auftragten auf dem Übergabeprotokoll schriftlich vermerkt. Der Vermieter kann zur Protokollierung der Übergabe bzw. Rückga-be elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift des Mieters oder der empfangs-berechtigten Person dokumentiert. Der Mieter bzw. sein Erfül-lungsgehilfe muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personal-ausweis oder Reisepass sowie eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnisvorlegen.

5. Miete und Fälligkeit

5.1
Die Miete wird grundsätzlich monatlich im Voraus fällig. Sieist – zzgl. sonstiger separat vereinbarter Entgelte und zzgl.Umsatzsteuer – für den vereinbarten Zeitraum in voller Höhezu leisten.

5.2
Innerhalb der Mindestmietzeit erfolgt keine Erstattung eineranteiligen Miete bei verspäteter Abholung bzw. verfrühterRückgabe des Mietobjektes.

5.3
Die Miete für die ersten 30 Tage ist spätestens 14 Tage nachRechnungsstellung fällig. Überschreitet die vereinbarte Miet-dauer einen Zeitraum von 30 Tagen, so ist die Miete monat-lich, jeweils zum 01. des Monats in voller Höhe im Voraus zuzahlen. Sie wird vom genannten Konto per SEPA-Lastschrifteingezogen. Gebühren für Rückbelastungen, sind dem Vermie-ter vom Mieter, soweit dieser die Rücklastschrift zu verantwor-ten hat, zu erstatten. Dies gilt für alle Zahlungsarten.

5.4
Gerät der Mieter mit der Zahlung der Mieten in Verzug, trägter den dem Vermieter entstehenden Schaden. Der Vermieterkann zudem die Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen gem.§ 288 BGB verlangen. Ist der Mieter Verbraucher nach § 13BGB, beträgt der Verzugszins für das Jahr gem. § 288 Abs.
1 BGB fünf Prozentpunkte über Basiszins. Ist der Mieter kein Verbraucher, beträgt der Verzugszins für das Jahr gem. § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über Basiszins.

5.5
Ändern sich während der Vertragslaufzeit Kostenfaktoren durch
nicht vom Vermieter beeinflussbare Gegebenheiten (u. a.GEZ-Gebühren, Kfz-Steuer, Versicherungssteuer) zu Lastendes Vermieters, ist dieser berechtigt, die Höhe der Mietedurch einseitige Erklärung gegenüber dem Mieter neu zu bestimmen. Diese Preisanpassung wird zum Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung wirksam.

5.6
Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermietersgrundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenenRechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damiteinverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhältund der Vermieter eine den gesetzlichen Vorgaben entspre-chende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung vonRechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen.In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall dieMehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierformund das Porto hierfür zu tragen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände,die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten.
Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbe-reich des Mieters eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mie-ter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in ange-messenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.
Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Vermieter übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist der Vermieter berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter von dem Vermieter Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln.Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informa-tionen von Unbefugten erlangt wurden, hat er den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.

5.7
Erfolgt die Übernahme des Mietobjektes nicht binnen einerWoche nach Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Mieter,gerät der Mieter ohne weitere Mahnung des Vermieters inAnnahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht dieGefahr des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.

5.8
Verweigert der Mieter die Erfüllung seiner Abnahmeverpflich-tung endgültig oder ist eine vom Vermieter gesetzte Fristverstrichen, kann der Vermieter ohne weitere Fristsetzung vomVertrag zurücktreten. Er ist berechtigt, pauschalierten Scha-denersatz gegen den Mieter in Höhe von drei Monatsmietenund zwölf Monatsmieten im Falle des Business­Abo gemäßVertrag geltend zu machen. Der Schadensersatz ist höher oderniedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Scha-den nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringereroder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

6. Nutzung

Das Mietobjekt darf nur im öffentlichen Straßenverkehr ge-nutzt werden. Dies schließt Fahrschulübungen aus. Weiterhin darf das Mietobjekt NICHT genutzt werden:

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder diesbezüglichen Tests;
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings;
  • zur gewerblichen Personenbeförderung; (z. B. Nutzung als Taxi, Uber Fahrschulwagen, Kurier-, Eil-, Paketdienste, Kran-kentransporte)
  • zum Transport leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe; die Mitnahme von Kraftstoffkanistern im Fahrzeug ist ausdrücklich nicht gestattet
  • zum Eintauchen in Wasser, Kontakt mit Salzwasser, Durch-fahrt von überfluteten Gebieten, Fahrten in Sand und auf schmutzigen Straßen
  • für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Ge-brauch hinausgehen.

Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird,wenn er sich nicht im fahrtüchtigem Zustand befindet, insbe­sondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand.

7. Pflichten

7.1
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ent- oderunentgeltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing,oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritteabzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, demim Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter ange-stellten Berufstätigen in dessen Auftrag sowie von Familien-angehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt werden.Voraussetzung ist immer der Besitz einer seit mindestens dreiJahren gültigen Fahrerlaubnis, bei Familienangehörigen bzw.Lebenspartnern die gleiche Meldeanschrift sowie ein Min-destalter von 21 Jahren – bei Campingmobilen beträgt dasMindestalter 25 Jahre und erfordert einen Führerschein derKlasse B (alt: Klasse 3) oder einen in Deutschland anerkann-ten ausländischen Führerschein für PKW bis 3,5t zulässigesGesamtgewicht. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter aufVerlangen Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugesbekannt zu geben. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen desMieters. Der Mieter hat regelmäßig eigenständig zu prüfen,ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland nochgültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zurVerfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und dienotwendigen Erkundigungen einzuziehen.

7.2
Zudem verpflichtet sich der Mieter:

  • das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und vor Überbean-spruchung zu schützen.
  • das Mietobjekt nur bestimmungsgemäß einzusetzen sowiedie einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten.
  • bei Unfällen, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Scha-den umgehend die Polizei hinzuzuziehen – insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei ander nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auchbei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritterund geringen Beschädigungen. Gegnerische AnsprücheDritter dürfen nicht anerkannt werden.
  • bei jeglichem Schaden unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unterVorlage einer Skizze nebst beteiligter Personen, etwaigerZeugen und amtlicher Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge anden Vermieter zu übersenden. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. DerMieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punk-ten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kannder Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch an-gefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden.
  • Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen,die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und för-derlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragendes Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisseswahrheitsgemäß und vollständigbeantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderli-chen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.
  • Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers, es sei denn, das inden Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten und das Mietfahrzeug ist mit einer entsprechenden Anhängerkupplung ausgerüstet
  • das Mietobjekt grundsätzlich nur innerhalb der Bundesre-publik Deutschland zu nutzen. Jegliche Auslandsnutzung bedarf einer vorherigen Genehmigung und Versicherungsbe-stätigung durch den Vermieter. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer nicht gestatteten Nut-zung des Fahrzeuges im Ausland für dort entstandene Schä-den keine Eigenschadendeckung besteht. Abhängig vom Versicherungsvertrag kann zudem der Haftpflichtversiche-rungsschutz entfallen. Der Vermieter erhebt eine Aufwands-entschädigung für Schaden- und Reparaturbearbeitungim europäischen Ausland, sollte kein Kfz.-Schutzbrief vom Mieter abgeschlossen sein, gemäß „Beiblatt Kostenpauschalen“.
    geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietobjekts ge-gen Diebstahl oder Beschädigung zu treffen.
  • im Mietobjekt nicht zu rauchen – bei einem Verstoß hat der Mieter die Kosten einer die Kontaminierung und Geruchs-beeinträchtigung des Fahrzeuges beseitigenden Ozon-Be-handlung zu tragen. Verbleibt gleichwohl ein Schaden des Fahrzeuges aufgrund der nunmehr fehlenden Eigenschaftals Nichtraucherfahrzeug, ist auch diese vom Mieter auszu-gleichen. Hierbei gilt grundsätzlich der im „Beiblatt Kosten-pauschalen“ angegebene Wert als Schaden, sofern nicht ein höherer oder niedrigerer Schaden ermittelt wird. Der Mieter hat Dritte, denen er das Fahrzeug berechtigt überlässt, ent-sprechend zu verpflichten.
  • keine Tiere (lebenden und toten Tiere) jeglicher Art zu trans-portieren.
    die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter, Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zulässigen Sitzplätzen.
  • Der Mieter hat entsprechende Produkte vorzuhalten.
  • Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet
  • keine Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen bzw.vornehmen zu lassen (z. B. Tachojustierung).
  • das Mietobjekt nicht mit Aufklebern oder Klebefolien zu versehen
  • den Vermieter unverzüglich über Schäden oder Defekte, die während des Gebrauchs des Mietobjekts auftreten, zu informieren.
  • Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  • Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z. B. ausreichende Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen.Bei Campingmobilen:
  • ist der Mieter verpflichtet, sich vor Fahrtantritt von den Abmessungen des Fahrzeuges zu vergewissern. Die Angaben im Fahrzeugschein spiegeln teils nicht die tatsächlichen Ausmaße wider. Darüber hinaus wird geraten, vor der Abreise anhand einer geeichten Waage zu prüfen, ob das zulässi-ge Gesamtgewicht eingehalten wurde.
  • Wasser nur aus sicheren Quellen in den Frischwassertank leiten. Im Fahrzeug befindet sich kein Trinkwasser.
  • den Grauwassertank nicht mit übelriechenden Abwässerzu befüllen (Kochwasser von Broccoli, Grillrost-Reinigung,Fisch usw.)
  • bei Rückwärtsfahrten ist stets ein Einweiser zu verwenden.
  • Aufgrund von Anbauteilen nicht schneller als 130 km/h zu fahren
  • bei Verlassen des Fahrzeuges die Fenster und Türen zu ver-schließen und die Markise einzufahren. Die Markise ist auch nachts einzufahren. Die Markise nie bei starkem Wind oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen.
  • Der Mieter wird vor der Fahrzeugübergabe ausdrücklich auf die spezielle Bedienung des Aufstelldaches hingewiesen.Entsprechende Schäden (insbesondere Knicke am Alumi-niumdach, Riss im Faltenbalg), die auf eine unsachgemäße Behandlung (insbesondere auf fehlendes Öffnen von Fens-tern/ Türen beim Schließen des Aufstelldaches und fehlende Einsichtnahme des Daches von innen und außen vor bzw.während des Schließvorgangs) zurückzuführen sind, hat der Mieter eigenverantwortlich - unabhängig von etwaig abgeschlossenen Versicherungsreduzierungen - zu tragen.
  • Bei Aussentemperaturen unter dem Gefrierpunkt das Fahrzeug in der Mindeststufe zu beheizen. Wasserführende Teile können durch Frost beschädigt werden, dies betrifft insbesondere Abwasserleitungen und den Grauwassertank. Diese sind im Fall von Frost wasserfrei zu halten.
  • das Mobil nicht in einer maschinellen Waschanlage oder in SB-Waschboxen mit harten Bürsten zu waschen, da Aufbauten, der Lack und die Kunststofffenster hierunter leiden. Eine Außenreinigung darf nur von Hand erfolgen.
  • ist es untersagt, das Mobil zum Besuch von Festivals und ähnlichen Veranstaltungen zu nutzen
  • Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Ab-fahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
  • Das Fahren ist nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche gestattet.
  • Für Reisen in freigegebene Länder verpflichtet sich der Mieter, sich vorher umfassend über die Zahlungsmodalitäten in den Zielländern zu informieren und ggf. vor Ort oder vorab bei den entsprechenden Stellen zu registrieren. Dies umfasst neben den Autobahnen auch City-Maut-Gebühren etc.. Der Vermieter erhebt bei Nichteinhaltung als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauscha-le gemäß „Beiblatt Kostenpauschalen“.
  • Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht,einer Menge und/oder einem Volumen die die in den Fahr-zeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt


7.3
Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten desMieters und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mietersgehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Motor­und Hydrauliköle, Öle, Wasser, Frostschutz,Betriebsstoffe, Mietobjektwäsche, Flüssigkeit für die Scheiben-waschanlage und Schmierstoffe.
Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen rechtzeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden.Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmen.

7.4
Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossen-schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungs-widrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste-hende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lastendes Mieters.

7.5
Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritteraus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe-sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz-geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.

7.6
Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be-zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoffetc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird,ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde,trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auchdie Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. DieHöhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Versiondes „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver-wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vomVermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungenbei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlosbeziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak-zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent-sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektiveder Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei derBezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben.

7.7
Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkartenentstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellungdurch den Vermieter verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, den ihm zur Nutzung der Karten genannten PIN-Code geheim zu halten und ihn nur den von ihm zur Benutzung der Tankkarten ermächtigten Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf nicht auf den Karten vermerkt werden. Der Kunde hat diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere dann,wenn der PIN-Code auf Wunsch des Kunden geändert wurde.Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Tankkarten nicht Dritten zugänglich gemacht, insbesondere nicht in unbe-wachten Fahrzeugen aufbewahrt werden.

7.8
Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat derKunde dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglichschriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Nichterreichbarkeitdes Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichenGeschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder angesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber derjeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schriftli-cher Benachrichtigung des Vermieters.
Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungs-los vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der durch den Gebrauch der Karten entstandenen Kosten in Verzug ist.

7.9
Der Kunde haftet für alle Forderungen und Schäden, die durcheine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ oder Verfäl-schung der Tankkarten entstehen und stellt den Vermieterinsoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

8. Wartungen und Reparaturen

8.1
Während der Mietzeit fällig werdende Wartungen/Inspektio-nen/ Verschleißreparaturen hat der Mieter nur nach Freigabedurch den Vermieter in einer autorisierten Kooperationsfach-werkstatt durchführen zu lassen. Die Wartung (Inspektion)des Mietobjektes erfolgt nach den Vorgaben des Herstellers(Fahrzeug-Checkheft / elektronische Anzeige). Kostenübernahme für Verschleißreparaturen gilt nur, sofern diese nicht aufunsachgemäßer Nutzung durch den Mieter beruhen. Der Mie-ter nutzt eine digitale Servicekarte des Vermieters. Der Mieterträgt die Kosten der Überbringung des Mietobjektes zu diesemZweck – die Mietberechnung bleibt hierbei unberührt. Ist zumZeitpunkt der Rückgabe eine fällige Inspektion nicht durch-geführt worden, trägt der Mieter die sich hieraus ergebenden(zusätzlichen) Verbringungskosten. Ferner ist der Mieter zursach­und fachgerechten Unterbringung und Pflege unterBeachtung der entsprechenden Vorschriften/Betriebsanleitungdes Herstellers sowie zur Einhaltung der Inspektionsintervalleverpflichtet. Reparaturen und/oder Schäden/Folgeschäden so-wie Kulanzverlust, die durch einen Verstoß gegen vorstehendeVerpflichtungen entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten desMieters. Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Aus-führung der Arbeiten nach deren Beendigung zu kontrollierenund etwaige erkennbare Mängel gegenüber der Werkstatt zurügen sowie Beseitigung zu verlangen. Im Streitfall ist der Kunde verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu unter-richten. Bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges erfolgt die Auswahl des Vermietunternehmens und der Ersatzwagen-gruppe ausschließlich durch den Vermieter. Die Kosten werden nur für die Zeit der Reparaturdauer (Reparaturen ab fünf Stun-den Reparaturdauer) übernommen, soweit eine entsprechende Ersatzwagenregelung im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach Fertigstellung hat der Fahrzeugtausch unverzüglich zu erfol-gen. Sollte dieser Tausch nicht unverzüglich erfolgen, trägt der Mieter die zusätzlich entstandenen Kosten. Bei einer durchden Vermieter vorgenommenen vorzeitigen Beendigung des Einzelmietvertrages entfällt auch der Ersatzwagenanspruch.Evtl. Verbringungs-/Rückführungskostenträgt der Mieter. Der Vermieter kommt nicht für Schäden durch Umwelteinflüsse wie witterungsbedingte Frostschäden, Hochwasser etc. auf.Diese sind vom Mieter zu tragen. Eine Verrechnung aufge-wandter Kosten mit der Mietzahlung ist ausgeschlossen.

8.2
Befindet sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Durchführungder Wartung und/oder Verschleißreparatur oder bei einer tech-nischen Panne außerhalb der Bundesrepublik, ist die Werkstattvom Mieter auszusuchen und nach entsprechender Abstim-mung mit dem Vermieter und Vergabe einer Reparaturfreigabe-nummer durch den Vermieter durch den Mieter zu beauftragen.Eine Kostenerstattung durch den Vermieter erfolgt in diesemFall nur, soweit die Kosten für die Wartung und/oder dieVerschleißreparatur auch bei einer Durchführung in der Bun-desrepublik in gleicher Höhe angefallen wären. Ersatzwagen­,Abschlepp- sowie Verbringungs-/Rückführungskosten im Aus-land trägt der Mieter.

9. Reifen

9.1
Während der Vertragslaufzeit müssen verschlissene Reifen er-setzt werden, sobald die Profiltiefe das gesetzlich vorgeschrie-bene Mindestmaß erreicht hat. Der Auftrag zum Austauschdes/der Reifen/s muss vom Vermieter freigegeben werden, derhierzu eine Freigabenummer erteilt. Das Fabrikat und die Aus-wahl der zu beschaffenden Reifen wird vom Vermieter fest-gelegt. Die Ersetzung der Reifen darf nur bei den registriertenReifenpartnern des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

9.2
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Reifenwechsel für denMieter durchzuführen. Bei Eintritt einer Reifenpanne trägt derMieter selbst alle entstehenden Kosten.

9.3
Bei Inanspruchnahme von Winterreifen durch den Mieterzahlt der Mieter für die Dauer der Inanspruchnahme einemonatliche Gebühr gemäß aktueller Preisliste je Kategorie –eine Mindestnutzung von 3 Monaten gilt als vereinbart. DieKostenkalkulation basiert auf dem Kaufpreis für Reifen in Typ/Reifengröße (gemäß den Vorgaben des Vermieters/Herstel-
lers), die Umrüst-, Montage- sowie Einlagerungskosten des 2.Reifensatzes.
Bei Fahrzeugen mit Allwetterbereifung ist eine Umrüstungauf Winterreifen nicht vorgesehen. Bei entsprechendem Mieterwunsch hat der Mieter gleichfalls nach vorgenannten Regelungen eine monatliche Gebühr zzgl. einer Einmalzahlung für die außerplanmäßige Anschaffung des Reifensatzes zu zahlen. Auch hierbei gilt eine Mindestnutzung von 3 Monaten als vereinbart. Jegliche Kosten, die durch Nichteinhaltung der gesetzlich bzw. vermieter- und/oder herstellerseitig vorge-schriebenen Bereifung entstehen, sind vom Mieter zu tragen.

10. Versicherung (verspäteteMeldung/Freihaltung des Vermieters durch den Mieter) und Beschädigung

10.1
Das Fahrzeug ist gemäß gesetzlichen Vorgaben haftpflicht-versichert. Hierbei besteht eine Deckungssumme von 100Mio. EUR für Personen­, Sach­und Vermögensschäden, dieVersicherungssumme beträgt bei Personenschäden maximal15 Mio. EUR je geschädigter Person. Es besteht eine Teil- bzw.Vollkaskoversicherung durch den Vermieter. Schäden/Verlustefür in oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hier-durch versicherungstechnisch nicht gedeckt.

10.2
Übersteigt die Schadensquote im Haftpflichtbereich 75%(Berechnungszeitraum 01.01.–31.12. eines Kalenderjahres),behält sich der Vermieter das Recht der Prämienanpassungbzw. Erhöhung der Selbstbeteiligung für alle beim Vermieter inBerechnung bzw. in Bestellung befindlichen Verträgen vor.Die Schadensquote ist das Verhältnis der gesamtenAufwendungen für Schäden gegenüber den gesamten Erlöseninnerhalb eines Kalenderjahres im Versicherungsbereich undwird als Prozentwert angegeben.

10.3
Verursacht der Mieter mit eigenen Fahrzeugen, Gerätschaftenoder sonstigen Gegenständen einen Schaden am Fahrzeugdes Vermieters, trägt der Mieter den daraus resultierendenSchaden. In solchen Fällen wird der Schaden ausdrücklichnicht vom Vermieter übernommen. Schäden am Fahrzeug,die durch den Mieter oder Dritte verursacht werden und dienicht von Dritten – insbesondere Versicherern – ersetzt wer-den, trägt der Mieter. Dies gilt auch bei Untergang oder Ver-lust des Mietobjektes.

10.4
Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug aus Gründen, dieder Vermieter nicht zu vertreten hat, vorübergehend oderdauerhaft nicht nutzen kann, hat er keinerlei Ansprüche gegenden Vermieter auf Nutzungsausfallentschädigung und/oder Ersatz von Mietwagenkosten.

10.5
Zusatz bei Campingmobilen:
Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über eine evtl.Kaution sowie Haftungsreduzierung hinaus, zu tragen.

11. Haftung/Selbstbeteiligung

Für die Zeit bis zur Rückgabe des Mietobjektes haftet der Mieter für den Untergang oder Verlust des Mietobjektes und für alle Schäden, die am Mietobjekt sowie Zubehör entstehen,je Schadensfall maximal bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ausgenommen sind Verschleißschäden aufgrund ordnungsgemäßen Gebrauchs. Der Rücktransfer des Fahrzeu-ges nach erfolgter Unfallreparatur oder Pannenhilfe zum Mie-ter erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Für vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden ist der Mieterin vollem Umfang haftbar. Das Fahrzeug darf dauerhaft – im Sinne der Zoll- und Steuervorschriften – nur im Inland benutzt werden.
Zusatz bei Campingmobilen:
Der Mieter haftet in voller Höhe für alle unversicherten Schä-den. Dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich: vor-sätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Schäden unter Alkohol­und/oder Drogeneinfluss, bei Schäden die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe,Länge, Breite, Gewicht) beruhen, bei Schäden durch unsach-gemäßes Be-/Entladen sowie durch das Ladegut entstan-denen Schäden, Schäden die durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind, Schäden an der Campingaus-stattung, Schäden im Innenraum sowie Schäden an Anbau-teilen (z.B. Markise, Fahrradträger, Sat-Empfangsanlage).

12. Haftungsausschluss

12.1
Der Vermieter haftet nicht für Vermögensschäden, die demMieter durch den Ausfall des Mietobjekts, z. B. durch Umwelt-einflüsse, Reparaturen etc., entstehen. Er haftet auch nicht fürPersonen- oder Sachschäden, die der Mieter oder Dritte durchunsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch, durchBedienungsfehler oder durch Überbeanspruchung des Miet-objekts erleiden.

12.2
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit für eine von ihm verschuldete Verletzung vonLeben, Leib oder Gesundheit. Bei fahrlässiger oder leicht fahr-lässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Kardinalpflicht), ist die Haf-tung des Vermieters in der Höhe begrenzt auf den Schaden,welcher nach der Art des Geschäfts vorhersehbar und typischist. Eine weitergehende Haftung und/oder Gewährleistung desVermieters besteht nicht.

12.3
Die vorstehenden Regelungen zur Haftung und zur Haftungs-beschränkung gelten auch für die persönliche Haftung derMitarbeiter, Vertreter und Organe des Vermieters.Der Mieter haftet für Schäden an der Bereifung / den Rädernsowie für Schäden am Mietobjekt, die auf die Verwendungvon nicht vom Hersteller zugelassenen Kraftstoffen zurückzuführen sind.

13. Freistellung von Ansprüchen Dritter

Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, ins-besondere von Bußgeldern und Mautgebühren, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einem zumindest grob fahrlässigenVerschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt als Aus-gleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale. Zusätzlich bei Campingmobilen gehen Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren zu Lastendes Mieters. Eine Verpflichtung des Vermieters, Rechtsmittel einzulegen, besteht nicht.

14. Zugriffe Dritter

Erfolgt ein Zugriff Dritter auf das Mietobjekt (Beschlagnahme,Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf sein Eigentum hinzuweisen.

15. Kündigung und Vertragslaufzeit

15.1
Es gilt die im Mietvertrag bestimmte Mietzeit, wobei die Min-destmietzeit 30 Tage beträgt. Ist im Mietvertrag eine Mietzeitnicht oder nicht wirksam bestimmt, ist der Vertrag auf unbe-stimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall kann der Vertrag vonbeiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Werktagengekündigt werden.

15.2
Bei der Business-Abo Miete ist eine ordentliche Kündigungwährend der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen. Gleichesgilt für eine Kündigung im Zeitraum zwischen Vertragsab-schluss und Beginn der Mietzeit. Das Recht zur Kündigungnach § 314 BGB ist hiervon nicht betroffen. Gibt der Mieterdas Mietobjekt vor Ende der Mietzeit zurück, ohne dassgleichzeitig der Mietvertrag endet, schuldet der Mieter demVermieter die gesamten Restmieten bis zum Ende der verein-barten Mietzeit gemäß § 537 Abs. 1 BGB.

15.3
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist außerordentlich fristlos zu kündigen,wenn ihm nach Vertragsschluss erhebliche Bedenken gegendie Kreditwürdigkeit des Mieters bekannt werden sowie inFällen, in denen der Mieter gegen die Vorschriften der Ziffer 6verstößt.

15.4
Weiterhin haben beide Parteien das Recht, den Mietvertragaußerordentlich fristlos zu kündigen, wenn unter Abwägungder beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietver-hältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zursonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutetwerden kann.

15.5
Der Vermieter ist – unbeschadet des Rechts zur außerordent-lichen Kündigung – nach den gesetzlichen Bestimmungen zurKündigung insbesondere berechtigt, wenn

  • der Mieter sich mit nicht unwesentlichen Zahlungen in Verzug befindet, insbesondere Mietzahlungen trotz Mahnung nicht termingerecht vornimmt,
  • der Mieter über seine Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat; Entsprechendes gilt für Angaben eines etwaigen Bürgen,
  • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters und/oder eines Bürgen eintritt,
  • der Mieter sein Geschäft aufgibt, es liquidiert oder veräußert
  • der Mieter gegen die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz vorheriger Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verstößt,
  • das Mietobjekt abhandengekommen ist, zerstört wurde oder einen Schaden erlitten hat und/oder eine Reparatur erforderlich ist, die vom Vermieter als unwirtschaftlich an-gesehen wird und/oder die Schadenquote der Haftpflicht-versicherung 150 % übersteigt oder
  • ein Gesellschafterwechsel vorgenommen wird und Dritte mehr als 50 % der Geschäftsanteile des Mieters erwerben.

15.6
Austauschfahrzeuge müssen zugesicherte Eigenschaftennicht aufweisen (wie Anhängerkupplungen, Automatik, Diesel,Navigation etc.). Der Vermieter darf dem Mieter ein zuge-sagtes Austauschfahrzeug auch durch Dritte – insbesondereKurzzeitvermieter – zur Verfügung stellen lassen. Für diesenFall erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen des Drittenals für sich verbindlich an.

15.7
Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträgebestehen und eine der Parteien zur außerordentlichen frist-losen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grundberechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außer-ordentlich fristlos kündigen, falls sie die Aufrechterhaltungauch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens der anderen Partei nicht zumutbar ist.

16. Kaution

Der Vermieter ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in ange-messener Höhe vor Vermietung oder zu jedem späteren Zeit-punkt zu verlangen.
Die vereinbarte Sicherheitsleistung muss bis 7 Tage vor Mie-tantritt auf das Konto des Vermieters eingegangen / überwie-sen sein. Barzahlung wird nicht akzeptiert.
Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Rei-nigung, Entsorgungen, Betankung, Schäden etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Sicherheitsleistung ver-rechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten / Kostentraglast sowie des Ausgleiches des Kundenkontos hat der Vermieter das Recht, die Sicherheitsleistung zurückzubehalten.

17. Rückgabe/Rückgabezustand

17.1
Die Rückgabe zeigt der Mieter dem Vermieter mindestenszehn Bankenarbeitstage zuvor in Textform an. Das Mietobjektmuss in einwandfreiem, betriebsbereitem und gereinigtemZustand zurückgegeben werden. Die Parteien erstellen bei derRückgabe ein Rückgabeprotokoll (siehe Ziffer 4). Bei Rückga-be in ungereinigtem Zustand oder mit Geruchsbeeinträchti-gung werden die Reinigungskosten nach Aufwand berechnet.Wird das Mietobjekt in einem nicht vertragsmäßigen Zustandbzw. in einem Zustand, der über das Maß einer üblichenAbnutzung hinausgeht, zurückgegeben, so ist der Vermieterberechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters in einenvertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

17.2
a) Soweit Schäden am Mietobjekt vor Ort bei der Rückgabenicht festgestellt werden können (verdeckte Schäden), istder Vermieter auch nach erfolgter Rückgabe berechtigt,diese Schäden, z. B. versteckte Mängel (z.B. technischeMängel, Marderschäden) und Schäden (z.B. Fahrzeug imvereisten, verschmutzten oder nassen Zustand), dem Mietermitzuteilen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das durch den Vermieter oder seines Beauftragtenunterzeichnete Protokoll bei Rückgabe schließt nicht dieGeltendmachung von Schäden aus, welche erst nach der Abnahme des Fahrzeuges durch den Vermieter oder seinesBeauftragten bemerkt werden. Die zur Beseitigung vonSchäden vom Mieter zu tragenden notwendigen Kostenwerden durch die Kostenpauschalen gemäß dem Scha-denkatalog des Vermieters ermittelt, es sei denn, der Mieterweist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Höhe der Kostenpauschale istder jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen.
Die festgestellten Rückgabeschäden können von einem un-abhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Die im Gutachten ermittelten Werte sind Basis für die Abrechnung der Schäden. Die Kosten des Gutachtens sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Rückgabe auf ihm bekannte Schäden hinzuweisen und den Vermieter zu informieren, soweit Anzeichen fürdie Notwendigkeit von Reparaturen bestehen und/oder Betriebsstoffe des Fahrzeuges ergänzt oder ersetzt werden müssen.
b) Die Über- und Rückgabe des Mietobjektes erfolgt mitvollem Tank – bei reinen E-Fahrzeugen mit voller Batterieladung – eine Nachbetankung bei Rückgabe bei nicht vollemTank, bzw. Ladewartezeiten, wird gesondert berechnet. DieHöhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Versiondes „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen.

17.3
Zum Zeitpunkt der Rückgabe stellt der Mieter sicher, dass dasMietfahrzeug auf saisonal angemessener Bereifung, die derVermieter bei seinem Kooperationspartner zur Verfügung stellt,umgerüstet ist. Hat der Mieter eine Umrüstung nicht vorge-nommen, werden die sich daraus ergebenden (Zusatz-)Kosten (wie z. B. abgelehnter Rücktransport, Versandkosten für dieVerbringung der Reifen/Räder zum Fahrzeug, Verbringungs-kosten) dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mietvertrag wirdzum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietfahrzeuges beendet.

17.4
Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtungunmöglich, so hat er Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

17.5
Der Mieter trägt die Kosten der gefahrenen Mehrkilometer, die die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer überschreiten. Die Kosten hierfür werden nach Rückgabe des Mietobjektsgemäß Vereinbarung im Mietvertrag in Rechnung gestellt.Der Vermieter ist berechtigt, eine Zwischenabrechnung vonMehrkilometern jederzeit durchzuführen. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet,  jederzeit den aktuellen Kilometerstand des ihm überlassenen Fahrzeugs mitzuteilen.

17.6
Nimmt der Mieter oder die von ihm zur Annahme des Miet-objektes ermächtigte Person das Mietobjekt zum vereinbartenÜbergabetermin am Übergabeort oder Lieferort nicht an oderdarf dem Mieter bzw. der von ihm zur Annahme ermächtigtenPerson das Mietobjekt am vereinbarten Übergabetermin nichtübergeben werden, wird der Vermieter mit dem Mieter einen Ersatztermin vereinbaren.
Sofern ein Ersatztermin aus Gründen, die im Einflussbereich des Mieters liegen, notwendig wird, wird hierfür eine Gebühr gemäß Beiblatt „Kostenpauschale“ fällig. Die vorgenannte Regelung gilt für die Rückgabe entsprechend.

17.7
Das Mietobjekt ist frei von persönlichen Gegenständen desMieters zurückzugeben. Etwaig sich bei Rückgabe noch imFahrzeug befindliche persönliche Gegenstände des Mieterswird der Vermieter für die Dauer von drei (3) Werktagen auf-bewahren, bevor diese entsorgt werden. Auf Verlangen undgegen Kostenübernahme des Mieters wird der Vermieter ihmdiese auch zusenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangsträgt der Mieter.

17.8
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die wäh-rend der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. imFahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk-oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten vondiesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert wer-den. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenann-ten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahr-zeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs füreine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssystemedes Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anlei-tung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden.Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Datennicht verpflichtet.

17.9
Das Mietobjekt kann herstellerbedingt mit Datenübertra-gungssystemen ausgestattet sein, welche Daten an den Her-steller übermitteln. Der Vermieter hat keinen Einfluss auf dieÜbermittlung solcher Daten. Für weitere Informationen musssich der Mieter an den Hersteller wenden.

17.10
Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahr-zeuge und Hybridfahrzeuge leistet der Mieter dem VermieterSchadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffungdes Kabels erstattet, es sei denn, der Mieter weist nach, dassdem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist.
Bei Campingmobilen:

  • Beschädigte oder fehlende Gegenstände (u.a. Kochgeschirr,Küchenausstattungen) werden dem Mieter berechnet.
  • Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbar-ten Nutzungsdauer nicht oder nicht mehr als 60 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zu-rück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungs-entgelt zu verlangen. Diese liegt mindestens beim 1,5 fachen einer vereinbarten Tagesmiete pro angefangenen24h der verspäteten Rückgabe. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Miet-zeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nut-zungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauches nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer Verlängerung des Mietvertra-ges. Regelungen nach §545 BGB finden ausdrücklich keine Anwendung.
  • Die Rückgabe des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge.
  • Hat der Mieter bei Fahrzeugrückgabe die Toilette sowie den Abwassertank nicht entleert und/oder nicht gereinigt (d.h.das Fahrzeug ist entleert zurückzugeben), wird eine Kosten-pauschale gemäß der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ fällig.

18. Vertragsdaten/Datenschutz

18.1
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich überalle für die Vertragsdurchführung relevanten Änderungen und Abweichungen, insbesondere absehbare Überschreitung dervereinbarten Laufleistung, Änderungen der Firma, des Firmen-sitzes sowie der Kontaktdaten zu informieren.

18.2 Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet alle im Rahmen der Geschäftsbe-ziehung erhaltenen personenbezogenen Daten im Einklangmit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz(BDSG). Weitere Regelungen und Hinweise zum Datenschutz sind der Vertragsanlage „Datenschutzhinweise“ zu entneh-men. Darüber hinaus sind die Hinweise unter dem folgendem Link:
www.akf-servicelease.de/datenschutz/ abrufbar.


19. Verjährung

Abweichend von § 548 BGB verjähren die dort genannten Ansprüche beider Parteien nach 12 statt nach 6 Monaten.

20. Schlussbestimmungen

20.1
Die vereinbarten Zahlungen und Entgelte für Leistungen desVermieters sind zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer zu bezahlen.

20.2
Eingehende Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.

20.3
Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur gültig, wennsie in Textform bestätigt sind. Dies gilt auch für eine Aufhe-bung dieser Klausel. Mündliche Abreden zu diesem Vertragbestehen nicht.

20.4
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teil-weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervonunberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, an-stelle der unwirksamen oder undurchführbaren eine solcheBestimmung zu vereinbaren, die dem angestrebten Zweck derursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich amnächsten kommt. Selbiges gilt sinngemäß im Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

20.5
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal.

20.6
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Aus-nahme von UN-Kaufrecht (CISG) und Kollisionsrecht.

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Am Diek 50
42277 Wuppertal